“Sorgen um die Betriebsrente unbegründet”
Die Folgen von Corona, Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit Derzeit machen sich Millionen ArbeitnehmerInnen, die wegen der Corona-Pandemie kurz arbeiten, Sorgen um ihre betriebliche Altersversorgung (bAV). Dies ist größtenteils unbegründet, weiß Jochen Zierl, bAV- und Biometrie-Experte, aus Schwabach.
Kurzarbeitergeld zählt zu den sogenannten Lohnersatzleistungen – wie Arbeitslosengeld, Krankengeld und Elterngeld. Diese staatlichen Leistungen sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Zugleich stehen Kurzarbeitergeld & Co. bei der lohn- bzw. Einkommensteuer unter dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet: Deren Zahlung erhöht den Steuersatz auf die restlichen Einkünfte – etwa jenen aus nicht selbstständiger Beschäftigung.
“Die Steuer- und Sozialversicherungsaspekte von Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld haben mittelbar auch Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung”, erklärt bAV-Experte Jochen Zierl. Unterschieden wird hierbei zwischen der Arbeitgeber-finanzierten Versorgungszusage und einer Betriebsrente, die aus der Entgeltumwandlung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers resultiert.
Grundsätzlich gilt: Die ausschließlich Arbeitgeber-finanzierte Versorgungszusage ist auch während einer (teil-)entgeltfreien Beschäftigung – somit bei Kurzarbeit – unverändert fortzuführen. Folge: KurzarbeiterInnen bleiben so gestellt wie bei einer Vollzeitbeschäftigung. Bei der sogenannten Entgeltumwandlung – etwa der Direktversicherung als dem bekanntesten bAV-Durchführungsweg – “kommt es entscheidend auf die Konstellation des Einzelfalls an”, erklärt Jochen Zierl. Wird etwa wegen finanzieller Probleme eine Beitragsfreistellung gewünscht, muss die Versorgungszusage geändert werden. Momentan räumen die meisten großen Versicherer Beitragsstundungen bis zu sechs Monaten ein. Bei längerer Kurzarbeit muss der Arbeitgeber entsprechend seiner Fürsorgepflicht den MitarbeiterInnen gegenüber die Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung ermöglichen.
“Gleiches gilt übrigens bei längerer Krankheit oder Elternzeit. In diesen Lebensphasen kann ein bAV-Vertrag mit Eigenbeiträgen aufrecht erhalten werden. “Grundsätzlich sollten Firmen und ihre MitarbeiterInnen darauf achten, dass bei Stundung oder vorübergehender Beitragsfreistellung eine Wiederbelebung des Vertrags ohne erneute Gesundheitsprüfung stattfinden kann”, rät eindringlich bAV-Stratege Jochen Zierl.
Unabhängig von Kurzarbeit und vorübergehenden finanziellen Engpässen stellen sich ArbeitnehmerInnen die Frage, ob das bis dato angesparte Versorgungsvermögen in der bAV und somit die künftige Betriebsrente gefährdet sind. “Nein”, betont Jochen Zierl. Und fährt fort: “Denn grundsätzlich ist eine betriebliche Altersversorgung bei gesetzlicher Unverfallbarkeit geschützt bzw. sicher.”
Die Begründung ist recht einfach: Denn entweder hat der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin einen direkten Leistungsanspruch an das Versicherungsunternehmen, was insbesondere bei den beiden bAV-Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse der Fall ist. Oder aber der Anspruch besteht gegen den Pensionssicherungsverein a. G. bei den Durchführungswegen Direktzusage, Unterstützungskasse sowie Pensionsfonds.
Somit gehen selbst im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers die Betriebsrentenansprüche nicht verloren. Anders indes bei der Insolvenz des Versicherers. Denn hier gibt es keine branchenübergeordnete Versicherungseinrichtung. “Gleichwohl unterliegen die deutschen Lebensversicherer einer sehr strengen Aufsicht. Deshalb gab es bei uns noch keine Insolvenz in diesem Bereich”, erläutert Jochen Zierl.