Auch dieses Jahr werden zum 01.01. die Grenzen für die staatlich geförderte Altersversorgung in den Bereichen betriebliche Altersversorgung – kurz bAV und der Basisrente – auch Rürup-Rente genannt – angepasst.
Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West (BBG) wird auf 87.600 Euro p.a. angehoben. Das bedeutet, wer mehr verdient, zahlt trotzdem nur bis zur Grenze in die Deutsche Rentenversicherung ein. Für die Betroffenen bedeutet das, dass mehr privat vorgesorgt werden muss. Für die staatlich geförderte Altersversorgung hat das mehrere Effekte, da sich viele Grenzen an der BBG orientieren.
Die staatlich geförderte Altersversorgung mit höheren Freibeträgen
So wächst auch der steuerfreie Einzahlungsbetrag in der bAV auf 7.008 Euro pro Jahr oder 584 Euro pro Monat. Denn dieser entspricht 8% der BBG. Eine besonders gute Nachricht für alle, deren Jahreseinkommen über der BBG liegt, da sich damit der Rahmen für die staatlich geförderte Altersversorgung weiter ausdehnt.
Der Höchstbetrag für die sozialversicherungsfreie Einzahlung erhöht sich demnach auch auf 3.504 Euro p.a. oder 292 Euro mtl. – dies entspricht genau 4% der BBG.
Mehr Arbeitgeberzuschuss
Durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze erhöht sich automatisch auch der Pflichtzuschuss des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung. Dieser beträgt nun mindestens 38,09 Euro mtl. bei einer Entgeltumwandlung von 253,91 Euro pro Monat. Solltest du bereits eine betriebliche Altersversorgung mit dem dynamisierten Höchstbetrag haben, geschieht dies übrigens automatisch. Also mehr Zuschuss von deinem Arbeitgeber und eine höhere Versorgung im Rentenbezug.
Apropos Rentenbezug. Auch hier wurde der Freibetrag für die Verbeitragung in der gesetzlichen Krankenversicherung angehoben. Dieser beträgt nun 169,75 Euro mtl. und reduziert die Abgaben im Alter. Bei einer Betriebsrente von beispielsweise 200 Euro mtl. sind dies 26,48 Euro mtl. weniger. Ein echtes Plus für alle Bezieher von Betriebsrenten.
Was ist neu bei der Basisrente?
Aber staatlich geförderte Altersversorgung ist nicht nur die betriebliche Altersversorgung. Auch im Bereich der Basisrente, oder besser bekannt unter dem Namen Rürup-Rente, hat sich etwas getan. Neben der Anhebung des Maximalbeitrages, der steuerlich ansetzbar ist und das zu versteuernde Einkommen reduziert, wurde die Absetzbarkeit zum 01.01.2023 auf 100% angehoben.
Obwohl dies einen erheblichen Mehrwert für alle Rürup-Sparer darstellt, wurde dies medial leider nur sehr spärlich kommuniziert.
Eigentlich sollte die Absetzbarkeit planmäßig um 2% auf 96% steigen und erst im Jahre 2025 die 100% erreichen. Dies wurde nun auf das aktuelle Jahr 2023 vorgezogen.
Das bedeutet, dass jeder Euro, der in eine Basisrente einbezahlt wird, auch das zu versteuernde Einkommen um einen Euro reduziert. Der neue Höchstbetrag, bis zu dem Rürup-Beiträge steuerlich wirksam sind, beträgt nun 26.528 Euro p.a. für Alleinstehende und 53.056 Euro p.a. für Verheiratete. Bei einem Steuersatz von 40% sind das dann über 10.000 Euro, die ich im Jahr zurücklegen kann, um mich auf meinen Rentenbezug vorzubereiten.
Auch die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte Altersversorgung
Im Reigen der staatlichen Förderwege fehlt nur noch die Riester-Rente. Glückwunsch an alle, die bereits einen Vertrag haben. Die Förderungen bleiben – sowohl die Grundzulage als auch die Kinderzulagen. Auch die steuerliche Förderung bleibt unangetastet. Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe der 100%igen Beitragsgarantie zum Ablauf haben sich allerdings fast alle Gesellschaften aufgrund des Kapitalmarktumfeldes von Riesterverträgen im Neugeschäft verabschiedet. Offensichtlich sieht die Politik die Zukunft der geförderten Altersversorgung mehr im Bereich der Rürup-Rente und vor allem in der betrieblichen Altersversorgung.
Hier können Sie meinen Original-Artikel bei den Finanzberatern (BSC GmbH) lesen