Kurzarbeit mit Folgen
Mit dem Konjunktureinbruch kommt die betriebliche Altersvorsorge unter Druck. Was Firmenchefs jetzt beachten sollten.
Florian Flicke, Düsseldorf
Eine angespannte finanzielle Lage ist allein kein Grund für Eingriffe in die betriebliche Altersvorsorge.
Wenn Aufträge wegbrechen, tun Firmen gut daran, die Liquidität zu sichern. Dabei nimmt mancher Firmenchef aktuell die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ins Visier. Doch dabei ist Vorsicht geboten, warnt Finanzplaner Jochen Zierl: „Eine angespannte finanzielle Situation des Unternehmens ist allein kein Grund für Eingriffe in die bAV.“ Arbeitgeber, die Beschäftigten bereits vor der Krise Zuschüsse gewährt haben, müssten das weiter tun.
„Gehen Mitarbeiter in Kurzarbeit, insbesondere Kurzarbeit null, so wirkt sich das bei rein arbeitgeberfinanzierten bAV-Systemen nur dann aus, wenn das Gehalt der Mitarbeiter für die Berechnungen der bAV relevant ist“, sagt Tobias Neufeld, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Arqis Rechtsanwälte in Düsseldorf. Das gilt zum Beispiel für gehaltsbezogene Versorgungsordnungen.
„Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzzahlung definiert. Damit fällt es auch nicht unter die Regelungen zur Entgeltumwandlung“, sagt Zierl. Ist nur teilweise Kurzarbeit angeordnet, verbleibt also ein Entgeltanspruch, den der Mitarbeiter umwandeln kann. „Kann oder will er das in der Krise nicht leisten, ist die aktuelle Entgeltumwandlungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber anzupassen“, rät Neufeld. Dazu könnten Verträge mit Dritten wie zum Beispiel der Direktversicherung oder der Pensionskasse beitragsfrei gestellt werden oder der Mitarbeiter kann diese mit eigenen Beiträgen fortführen.
Der Arbeitsrechtler rät Unternehmen, an der Stellschraube bAV möglichst nicht zu drehen: „Es bleibt weiterhin ein Arbeitnehmermarkt, der durch die Krise zeitweise eingefroren ist. Wenn sich das Unternehmen diesen Liquiditätsabfluss leisten kann, dann sollten Zuschüsse geleistet werden.“ Dies sei auch für die lückenlose Fortführung der Entgeltumwandlung wichtig.
Firmenchefs sollten auch an sich selbst denken. „Wer sich als Chef mit den kurzarbeitenden Mitarbeitern solidarisch zeigen möchte, reduziert sein Gehalt – lässt aber die Finger von der eigenen Vorsorge“, so die Empfehlung von Zierl. Auch die Insolvenz der eigenen Firma müssen Chefs einkalkulieren. Ihnen rät Zierl, die angesparten Altersversorgungsbezüge durch Verpfändungserklärungen zu sichern. Dafür braucht es einen Beschluss der Gesellschafter. „Das ist ebenso legal wie legitim. Schließlich geht es um große Ansprüche, die in der Vergangenheit erworben wurden“, sagt Zierl. Dann hätte der Insolvenzverwalter keinen Zugriff auf dieses Geld.
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